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   VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09   

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VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09 (https://dejure.org/2009,8100)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.11.2009 - 32-IVa-09 (https://dejure.org/2009,8100)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26. November 2009 - 32-IVa-09 (https://dejure.org/2009,8100)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

  • openjur.de

    1. Das aus der Parlamentsautonomie folgende Selbstorganisationsrecht des Bayerischen Landtags umfasst die Befugnis, die Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse zu regeln. Bei der Entscheidung über die Größe der Ausschüsse hat der Landtag die durch die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis des Bayerischen Landtags zur Regelung der Funktion, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Ausschüsse aus dem aus der Parlamentsautonomie folgenden Selbstorganisationsrecht; Pflicht zur Respektierung der gewährleisteten Rechte der Abgeordneten und Fraktionen bei ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 209
  • DÖV 2010, 324
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
    Für die Verwirklichung des in Art. 2 und 4 BV verankerten Demokratiegebots ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Wahlgleichheit nach dem Wahlakt auf der zweiten Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung, d. h. im Status und in der Tätigkeit der Abgeordneten, fortwirkt (vgl. BVerfGE 102, 224/238 f.; BVerfG vom 8.12.2004 = BVerfGE 112, 118/134).

    Erledigt das Parlament seine fachliche Arbeit durch Ausschüsse, muss demnach das politische Kräfteverhältnis der Repräsentanz des Volkes auch in den verkleinerten Gremien gewahrt werden, sofern diese wesentliche Teile der dem Parlament zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 80, 188/222; 84, 304/323; 96, 264/282; 112, 118/133 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung zur Besetzung der Bundestagsausschüsse davon aus, dass es der Bundestag in gewissem Umfang in der Hand hat, Ausschüsse in der Zahl der Mitglieder zu vergrößern oder zu verkleinern, um damit Pattsituationen bei Anwendung tradierter Zählverfahren zu vermeiden (BVerfGE 112, 118/137).

    Dies tangiert den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach die Ausschüsse ein verkleinertes Abbild des Parlamentsplenums in seinem durch die Fraktionen geprägten und auf die Volkswahl zurückgehenden politischen Stärkeverhältnis darstellen müssen (vgl. BVerfGE 112, 118/138, 146).

    Im organisatorischen Zusammenschluss geht die Freiheit der Abgeordneten aber nicht verloren (BVerfGE 112, 118/135; Klein in Maunz/Dürig, GG, RdNrn. 200 ff. zu Art. 38).

    Die Ausschüsse müssen ein verkleinertes Abbild des Parlamentsplenums in seinem durch die Fraktionen geprägten und auf die Volkswahl zurückgehenden politischen Stärkeverhältnis darstellen (BVerfGE 112, 118/138, 146).

    Mit dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sichergestellt werden, dass ein Parlamentsausschuss die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen - und nicht durch eine Koalition - geprägten organisatorischen Gestalt verkleinert abbildet (BVerfGE vom 08.12.2004 2 BvE 3/02).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.12.2004 (a. a. O.) eine Abweichung vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, der sich aus der in Art. 38 Abs. 1 GG festgelegten Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandats ergibt, nur zugelassen, "wenn dafür besondere Gründe bestehen".

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
    Die Ausschüsse im Übrigen werden an verschiedenen Stellen des Verfassungstextes (Art. 22 Abs. 2, Art. 24, 70 Abs. 3 BV) lediglich erwähnt und als selbstverständlich vorausgesetzt (VerfGH vom 30.11.1955 = VerfGH 8, 91/99 f.; VerfGH vom 30.4.1976 = VerfGH 29, 62/86; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 3 zu Art. 20; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 1, 11 zu Art. 20; vgl. auch BVerfG vom 14.1.1986 = BVerfGE 70, 324/360 f.; BVerfG vom 13.6.1989 = BVerfGE 80, 188/218 f.; BVerfG vom 21.7.2000 = BVerfGE 102, 224/235 f.).

    Ein wesentlicher Teil der Informations- und Kontrollaufgaben des Landtags wird ebenfalls durch die Ausschüsse wahrgenommen (VerfGH 51, 34/42; BVerfGE 80, 188/221).

    Erledigt das Parlament seine fachliche Arbeit durch Ausschüsse, muss demnach das politische Kräfteverhältnis der Repräsentanz des Volkes auch in den verkleinerten Gremien gewahrt werden, sofern diese wesentliche Teile der dem Parlament zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 80, 188/222; 84, 304/323; 96, 264/282; 112, 118/133 ff.).

    Die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Organstreitverfahren beschränkt sich insoweit darauf, ob die Entscheidung der parlamentarischen Mehrheit zur Ausschussbesetzung die Rechte der Antragstellerinnen als Oppositionsfraktionen sowie der ihnen angehörenden Abgeordneten auf angemessene Beteiligung an der Arbeit der Ausschüsse wahrt (vgl. BVerfGE 80, 188/220).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
    Die Ausschüsse im Übrigen werden an verschiedenen Stellen des Verfassungstextes (Art. 22 Abs. 2, Art. 24, 70 Abs. 3 BV) lediglich erwähnt und als selbstverständlich vorausgesetzt (VerfGH vom 30.11.1955 = VerfGH 8, 91/99 f.; VerfGH vom 30.4.1976 = VerfGH 29, 62/86; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 3 zu Art. 20; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 1, 11 zu Art. 20; vgl. auch BVerfG vom 14.1.1986 = BVerfGE 70, 324/360 f.; BVerfG vom 13.6.1989 = BVerfGE 80, 188/218 f.; BVerfG vom 21.7.2000 = BVerfGE 102, 224/235 f.).

    Welche Grenzen und Bindungen der Parlamentsautonomie im Einzelnen bestehen, muss nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand beurteilt werden (VerfGH 29, 62/88; BVerfG vom 16.7.1991 = BVerfGE 84, 304/322; BVerfGE 102, 224/237).

    Für die Verwirklichung des in Art. 2 und 4 BV verankerten Demokratiegebots ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Wahlgleichheit nach dem Wahlakt auf der zweiten Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung, d. h. im Status und in der Tätigkeit der Abgeordneten, fortwirkt (vgl. BVerfGE 102, 224/238 f.; BVerfG vom 8.12.2004 = BVerfGE 112, 118/134).

    Es ist gekennzeichnet durch den Wettbewerb und das Gegenspiel von parlamentarischer Regierungsmehrheit sowie Regierung einerseits und Opposition andererseits (LT-Drs. 13/9366 S. 1; vgl. auch BVerfGE 102, 224/236; Scholz in Badura/Dreier, Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2001, 2. Bd., S. 663).

  • VerfGH Bayern, 14.12.1988 - 118-IV-87
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
    Der Organstreit muss sich auf Rechte beziehen, die sich unmittelbar aus der Bayerischen Verfassung ergeben (VerfGH vom 14.12.1988 = VerfGH 41, 124/131).

    Von Bedeutung ist auch die Frage, wie viele Fraktionen im Landtag vertreten sind und welche Größe sie haben (VerfGH 41, 124/134).

    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass - von Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich jede Fraktion die Möglichkeit zur Mitwirkung in jedem Ausschuss haben muss (VerfGH 41, 124/134; 55, 28/35 ff.).

  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Bundestagsauflösung III

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
    Verlässlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Regierungschef für das von ihm vertretene politische Konzept eine prinzipielle und ausreichende parlamentarische Unterstützung erwarten darf (BVerfG vom 25.8.2005 = BVerfGE 114, 121/150).

    In der Verfassungswirklichkeit kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass die Abgeordneten der die Regierung tragenden Fraktionen bei Abstimmungen im Parlament in der Regel gemeinsam den politischen Kurs der Regierung unterstützen (BVerfGE 114, 121/150).

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
    Erledigt das Parlament seine fachliche Arbeit durch Ausschüsse, muss demnach das politische Kräfteverhältnis der Repräsentanz des Volkes auch in den verkleinerten Gremien gewahrt werden, sofern diese wesentliche Teile der dem Parlament zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 80, 188/222; 84, 304/323; 96, 264/282; 112, 118/133 ff.).

    Bei der Verteilung der Ausschusssitze auf die Fraktionen lässt sich eine vollständige Gleichheit mit keinem Proportionalverfahren erreichen, da nur ganze Sitze vergeben werden können (vgl. BVerfGE 96, 264/283).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
    Welche Grenzen und Bindungen der Parlamentsautonomie im Einzelnen bestehen, muss nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand beurteilt werden (VerfGH 29, 62/88; BVerfG vom 16.7.1991 = BVerfGE 84, 304/322; BVerfGE 102, 224/237).

    Erledigt das Parlament seine fachliche Arbeit durch Ausschüsse, muss demnach das politische Kräfteverhältnis der Repräsentanz des Volkes auch in den verkleinerten Gremien gewahrt werden, sofern diese wesentliche Teile der dem Parlament zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfGE 80, 188/222; 84, 304/323; 96, 264/282; 112, 118/133 ff.).

  • VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00

    Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
    In der Bayerischen Verfassung ergibt sich das Prinzip der egalitären Repräsentation aus Art. 13 Abs. 2 BV, in dem die grundlegenden Rechte der Abgeordneten zur Vertretung des Volkes verankert sind (VerfGH vom 21.2.2002 = VerfGH 55, 28/35; Möstl, a. a. O., RdNr. 10 zu Art. 13; vgl. auch VerfGH vom 15.12.1982 = VerfGH 35, 148/163).

    Bezogen auf die Willensbildung in den Landtagsausschüssen bedeutet dies, dass alle Fraktionen ein grundsätzlich gleiches Recht auf Zugang zu den Beratungen haben (VerfGH 55, 28/35).

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
    Der Grundsatz der Wahlgleichheit besagt, dass alle Wähler möglichst in formal gleicher Weise wählen können und mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (VerfGH vom 10.10.2001 = VerfGH 54, 109/135).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09
    Die Ausschüsse im Übrigen werden an verschiedenen Stellen des Verfassungstextes (Art. 22 Abs. 2, Art. 24, 70 Abs. 3 BV) lediglich erwähnt und als selbstverständlich vorausgesetzt (VerfGH vom 30.11.1955 = VerfGH 8, 91/99 f.; VerfGH vom 30.4.1976 = VerfGH 29, 62/86; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 3 zu Art. 20; Möstl in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 1, 11 zu Art. 20; vgl. auch BVerfG vom 14.1.1986 = BVerfGE 70, 324/360 f.; BVerfG vom 13.6.1989 = BVerfGE 80, 188/218 f.; BVerfG vom 21.7.2000 = BVerfGE 102, 224/235 f.).
  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Verkleinerte Abbildungen des Bundestages müssen deshalb personell dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit genügen; Abweichungen sind nur in engen Grenzen zulässig, wenn durch sie der im Plenum bestehenden politischen "Regierungsmehrheit" Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 112, 118 ; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. November 2009 - Vf. 32-IVa-09 -, BayVBl 2010, S. 298 ff.).
  • VerfGH Bayern, 21.11.2016 - 15-VIII-14

    Regelungen über unverbindliche Volksbefragungen in Bayern verfassungswidrig

    Dabei können auf der Ebene der Staatsorganisation in der Verfassungswirklichkeit bestehende politische Zusammenhänge nicht außer Betracht bleiben (VerfGH vom 26.11.2009 VerfGHE 62, 208/221; der Entscheidung VerfGH vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/241 lag die Zulassung eines Volksbegehrens und damit keine vergleichbare Konstellation zugrunde).
  • StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18

    Zur Reichweite des Rechts auf Chancengleichheit "in der Öffentlichkeit" (Art 19

    v. 26.11.2009 - Vf. 32-IVa-09 -, juris Rn. 42 jeweils m.w.N.), handelt es sich ersichtlich nicht um eigene Rechte der Antragstellerin, weshalb sie nicht berechtigt ist, solche Rechte in einem Organstreitverfahren geltend zu machen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 2331/15

    Bestimmung der Mitgliederzahl der Ausschüsse eines Gemeinderats im

    vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 26. November 2009 - Vf. 32-IVa-09 -, juris Rn. 55.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verteilung der Ausschusssitze nach d´Hondtschem Höchstzahlverfahren unter

    Dies gilt nicht nur für Gesetze, sondern auch für Normen des Innenrechts, wie hier die Geschäftsordnung eines Landesparlaments (vgl. BayVerfGH, Entscheidungen vom 14. Dezember 1988 - Vf. 118-IV/87 -, NJW 1989, 1918 [1920] und vom 26. November 2009 - Vf. 32-IVa-09 -, juris Rn. 48).
  • VGH Bayern, 08.05.2015 - 4 BV 15.201

    Sitzverteilung im Kreisausschuss: Überaufrundung zu vermeiden

    Die vom Verfassungsgerichtshof zur Ausschussbesetzung im Landtag entwickelten Rechtsgrundsätze (Vf. 32-IVa-09) müssten für alle nach bayerischem Landesrecht vorgenommenen Ausschussbesetzungen gelten.

    Auch landesverfassungsrechtlich wird der für das Parlamentsrecht bei der Ausschussbesetzung anerkannte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit (VerfGH, E.v. 26.11.2009 - Vf. 32-IVa-09 - VerfGHE 62, 208 LS 2) durch Art. 12 Abs. 1 BV auf die Ebene der Gemeinden übertragen (Wollenschläger in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 12 Rn. 36).

  • VGH Bayern, 20.03.2017 - 4 ZB 16.1815

    Sitzverteilung im Ausschuss: Kein Anspruch auf Sainte-Laguё/Schepers anstelle

    Einen Anspruch auf Anwendung dieses aus Sicht der Klägerin mathematisch vorzugswürdigeren Verfahrens gibt es jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 8 B 19/97 - juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 10.12.2003 - 8 C 18/03 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 17.3.2004 - 4 BV 03.1159 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 17.3.2004 - 4 BV 03.117 - juris Leitsatz 2 und Rn. 46, 63: Ungeeignetheit eines Berechnungsverfahrens nur bei sog. Überaufrun-dung, Überprüfung nur ergebnisbezogen, nicht verfahrensbezogen; ebenso BayVGH, U.v. 8.5.2015 - 4 BV 15.201 - juris 29/30; VG Regensburg, U.v. 14.1.2015 - RN 3 K 14.1045 - juris Rn. 61; für die Bildung von Landtagsausschüssen vgl. BayVerfGH, E.v. 26.11.2009 - Vf.32-IVa-09 - juris Rn. 36 und 56: autonome Gestaltungsfreiheit; zur Sitzverteilung bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen vgl. BayVerfGH, E.v. 26.10.2009 - Vf. 16-VII-08 - juris Rn. 33, 37, 39 und 43 m.w.N.).

    Denn zum einen soll die Ausschussbesetzung nicht das Verhältnis der bei der Wahl zum Kreistag abgegebenen Wählerstimmen widerspiegeln (VG Regensburg, U.v. 14.1.2015 - RN 3 K 14.1045 - juris Rn. 43 und 53 m.w.N.), sondern die Ausschussbesetzung soll ein verkleinertes Bild der durch die Wahl von den Parteien und Fraktionen erreichten Sitzverteilung im Plenum des Kreistags wiedergeben (für Landtagsausschüsse vgl. BayVerfGH, E.v. 26.11.2009 - Vf. 32-IVa-09 - juris Leitsatz 2 und Rn. 43).

  • VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21

    Einsetzung des Ferienausschusses als "Notparlament"

    a) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV) betrifft nicht nur den gesamten Wahlvorgang (vgl. dazu VerfGH vom 21.7.1976 VerfGHE 29, 143/147), sondern kann auch für die Tätigkeit der gewählten Abgeordneten im Parlament relevant werden, weil aus der Wahlgleichheit in der repräsentativen Demokratie das Gebot folgt, die gewählten Abgeordneten in Statusfragen sowie bei der Ausübung ihrer Rechte gleichzubehandeln (VerfGH vom 26.11.2009 VerfGHE 62, 208/218).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.03.2021 - 1 GR 93/19

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Amts des Alterspräsidenten

    Dies beansprucht nicht nur für Gesetze Geltung, sondern auch für Normen des Innenrechts, wie hier die Geschäftsordnung eines Landesparlaments (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26.11.2009 - Vf. 32-IVa-09 -, Juris Rn. 48).
  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

    Diese Verfassungsnorm gibt jedem Abgeordneten das subjektive Recht, sein Mandat innerhalb der Schranken der Verfassung ungehindert auszuüben (sog. freies Mandat; vgl. VerfGH vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/229; vom 26.11.2009 VerfGHE 62, 208/222), und verbürgt ihm einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben.
  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 4 CE 20.2271

    Einberufung der konstituierenden Sitzung eines Gemeinderats

  • VG Aachen, 17.01.2020 - 7 L 1456/19

    Inden: Keine Neubesetzung der Ratsausschüsse

  • VerfGH Bayern, 23.04.2013 - 22-VII-12

    Prüfung von Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags am Maßstab

  • VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871

    Zur Verteilung von Ausschusssitzen

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10

    Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines

  • VG Regensburg, 17.12.2014 - RN 3 K 14.1351
  • VG München, 10.07.2020 - M 7 E 20.2656

    Kommunalverfassungsstreit, Besetzung von Ausschüssen im Kreistag,

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